Das Fahrzeug ist nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit. Vielleicht muss es abgeschleppt werden, vielleicht steht eine mehrtägige Reparatur an oder es liegt sogar ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.
Eine der ersten Fragen lautet dann häufig:
Bekomme ich einen Mietwagen – und wenn ja, wie lange?
Oder:
Was passiert, wenn ich keinen Mietwagen nehme? Bekomme ich dann Nutzungsausfall?
Gerade bei diesen Fragen gibt es viele pauschale Aussagen, die so nicht stimmen. Ein Mietwagen steht nicht automatisch in jedem Schadenfall und unbegrenzt zur Verfügung. Umgekehrt endet ein Anspruch aber auch nicht automatisch nur deshalb, weil die im Gutachten angegebene Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer abgelaufen ist.
Entscheidend sind immer die Umstände des konkreten Schadenfalls.
Mietwagen oder Nutzungsausfall – grundsätzlich zwei Wege
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall kann der Geschädigte für den unfallbedingten Ausfall seines Fahrzeugs grundsätzlich entweder erforderliche Mietwagenkosten oder eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Beides soll denselben Nachteil ausgleichen: Das eigene Fahrzeug kann vorübergehend nicht genutzt werden. Wer einen erforderlichen Mietwagen nutzt, macht die tatsächlichen Mietwagenkosten geltend. Wer keinen Mietwagen nimmt, kann unter den entsprechenden Voraussetzungen stattdessen eine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen. Beide Positionen können für denselben Zeitraum grundsätzlich nicht nebeneinander verlangt werden. Der Bundesgerichtshof hat allerdings klargestellt, dass selbst dann ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bestehen kann, wenn die Kosten eines tatsächlich angemieteten Ersatzwagens aus wirtschaftlichen Gründen nicht vollständig ersatzfähig sind.
BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 290/11.
Ab wann beginnt der Fahrzeugausfall?
Ein häufiger Irrtum lautet:
„Mietwagen oder Nutzungsausfall gibt es erst ab Reparaturbeginn.“
So pauschal ist das falsch.
Ist das Fahrzeug unmittelbar nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit oder nicht mehr verkehrssicher, beginnt der tatsächliche Nutzungsausfall grundsätzlich bereits ab diesem Zeitpunkt. Der Geschädigte muss also nicht erst warten, bis das Gutachten fertiggestellt wurde oder die Werkstatt mit der Reparatur beginnt. Bestehen Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit und wird tatsächlich ein Ersatzfahrzeug benötigt, kann grundsätzlich bereits ab Beginn dieses unfallbedingten Ausfalls ein Mietwagen erforderlich sein. Der Bundesgerichtshof hat 2026 nochmals bestätigt, dass der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten. Gleichzeitig bleibt er allerdings an das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden.
BGH, Urteil vom 19.05.2026 – VI ZR 67/25.
Ist das beschädigte Fahrzeug dagegen zunächst weiterhin sicher fahrbereit und wird erst für die eigentliche Reparatur abgegeben, beginnt der Nutzungsausfall entsprechend später.
Entscheidend ist also nicht nur der Unfalltag
Entscheidend ist vielmehr:
Ab wann konnte das Fahrzeug aufgrund des Unfalls tatsächlich nicht mehr genutzt werden?
Genau deshalb gehört die Feststellung der Fahr- und Verkehrssicherheit zu einer sorgfältigen Schadenbegutachtung.
Hat jeder Unfallgeschädigte automatisch Anspruch auf einen Mietwagen?
Nein.
Auch wenn ein Fahrzeug unfallbedingt ausgefallen ist, bedeutet das nicht automatisch, dass jede Mietwagenrechnung in voller Höhe vom gegnerischen Haftpflichtversicherer übernommen werden muss. Der Geschädigte darf grundsätzlich einen erforderlichen Ersatzwagen anmieten. Er ist aber gleichzeitig verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren wirtschaftlich zu handeln.
Das betrifft unter anderem:
- den tatsächlichen Fahrzeugbedarf,
- die Fahrzeugklasse,
- den gewählten Mietwagentarif,
- die Dauer der Anmietung,
- sowie gegebenenfalls günstigere zumutbare Alternativen.
Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise entschieden, dass eine sehr geringe Fahrleistung ein Hinweis darauf sein kann, dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unwirtschaftlich ist. Eine starre Kilometergrenze gibt es aber nicht. Ist der Geschädigte auf die ständige Verfügbarkeit eines Fahrzeugs angewiesen, kann ein Mietwagen auch bei vergleichsweise geringer Kilometerleistung erforderlich sein.
BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 290/11.
Die häufig genannte Faustregel von etwa 20 Kilometern täglich ist deshalb keine starre gesetzliche Grenze.
Muss ich beim Mietwagen auf den Preis achten?
Ja.
Auch hier hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen 2026 nochmals deutlich gemacht. Grundsätzlich darf ein vergleichbares Ersatzfahrzeug angemietet werden. Sind aber mehrere für den Geschädigten zumutbare Tarife verfügbar, kann nicht beliebig der teuerste gewählt und anschließend vollständig der gegnerischen Versicherung in Rechnung gestellt werden. Das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot bleibt auch im Unfallersatzgeschäft bestehen.
BGH, Urteil vom 19.05.2026 – VI ZR 67/25.
Das bedeutet allerdings ebenfalls nicht, dass nach einem Unfall zwingend der billigste irgendwo im Internet auffindbare Mietwagen gebucht werden muss. Entscheidend ist, welches Angebot dem Geschädigten in seiner konkreten Situation tatsächlich und zumutbar zugänglich war.
Wie lange steht ein Mietwagen zu?
Hier wird es besonders interessant.
Im Schadengutachten finden sich beispielsweise Angaben wie:
„Voraussichtliche Reparaturdauer: 5 Arbeitstage.“
Daraus wird manchmal vorschnell gemacht:
„Dann zahlen wir auch nur fünf Tage Mietwagen.“
So einfach ist es nicht. Die im Gutachten angegebene Reparaturdauer beschreibt zunächst den prognostizierten technischen Reparaturzeitraum.
Der tatsächliche unfallbedingte Fahrzeugausfall kann länger dauern.
Hinzu kommen können beispielsweise:
- Schadenaufnahme und Gutachtenerstellung,
- erforderliche Reparaturentscheidungen,
- Terminierung der Reparatur,
- Ersatzteilbeschaffung,
- zusätzliche Schäden, die erst nach Demontage sichtbar werden,
- unverschuldete Werkstattverzögerungen,
- oder eine verzögerte Regulierung, wenn der Geschädigte die Schadenbeseitigung nicht selbst finanzieren kann.
Die Angabe im Gutachten ist damit eine wichtige Grundlage – aber keine automatische starre Höchstgrenze für die spätere Mietwagendauer.
Was passiert, wenn sich die Versicherung mit der Regulierung Zeit lässt?
Gerade dieser Punkt wird häufig unterschätzt.
Angenommen:
Das Fahrzeug ist seit dem Unfall nicht mehr fahrbereit. Das Gutachten weist fünf Arbeitstage Reparaturdauer aus. Der Geschädigte benötigt ein Fahrzeug und mietet deshalb einen Ersatzwagen. Er verfügt aber nicht über die finanziellen Mittel, um mehrere Tausend Euro Reparaturkosten selbst vorzustrecken.
Nun lässt sich der gegnerische Haftpflichtversicherer mit der Regulierung Zeit. Dann kann nicht automatisch nach fünf Tagen argumentiert werden:
„Die Reparaturdauer laut Gutachten ist abgelaufen – ab jetzt bezahlen wir keinen Mietwagen mehr.“
Eine generelle Verpflichtung des Geschädigten, die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren, besteht nicht.
Der Bundesgerichtshof hat außerdem ausdrücklich entschieden, dass ein Unfallgeschädigter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, seine eigene Vollkaskoversicherung einzuschalten, nur damit der gegnerische Haftpflichtversicherer weniger Nutzungsausfall bezahlen muss.
BGH, Urteil vom 17.11.2020 – VI ZR 569/19.
Wenn eine Vorfinanzierung nicht möglich ist, sollte die Versicherung informiert werden
Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Mietwagen unbegrenzt auf Kosten des Schädigers genutzt werden kann. Auch der Geschädigte unterliegt einer Schadenminderungspflicht. Kann er die Reparatur oder die Ersatzbeschaffung nicht selbst vorfinanzieren und entstehen deshalb täglich weitere Mietwagenkosten, sollte der gegnerische Haftpflichtversicherer frühzeitig und nachweisbar darauf hingewiesen werden.
Ein anschauliches Beispiel liefert das Landgericht Aschaffenburg.
Dort lag ein Totalschaden vor. Im Gutachten waren lediglich 11 Tage Wiederbeschaffungsdauer vorgesehen. Der Geschädigte konnte ein Ersatzfahrzeug jedoch nicht vorfinanzieren. Sein Rechtsanwalt informierte die Versicherung mehrfach darüber und wies ausdrücklich darauf hin, dass bis zur Regulierung weitere Mietwagenkosten entstehen würden. Tatsächlich wurde das Ersatzfahrzeug erst nach der späteren Zahlung des Versicherers beschafft. Das Gericht erkannte einen erheblich längeren Mietzeitraum an und stellte ausdrücklich fest, dass der Geschädigte nicht zur Vorfinanzierung des Kaufpreises eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs verpflichtet war.
LG Aschaffenburg, Urteil vom 20.05.2022 – 32 O 68/21.
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Praxis-Merksatz
Die Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer im Gutachten ist eine technische Prognose. Sie ist nicht automatisch identisch mit der maximal erstattungsfähigen Dauer eines Mietwagens oder des Nutzungsausfalls. Entscheidend ist der tatsächliche, unfallbedingt erforderliche Ausfallzeitraum.
Und bei einem wirtschaftlichen Totalschaden?
Bei einem Totalschaden gibt es keine klassische Reparaturdauer. Stattdessen wird im Gutachten eine Wiederbeschaffungsdauer angegeben.
Sie beschreibt den Zeitraum, der unter normalen Umständen benötigt wird, um ein dem beschädigten Fahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Häufig werden hierfür etwa 10 bis 14 Tage angesetzt. Auch diese Angabe ist zunächst eine Prognose. Kann der Geschädigte beispielsweise nachweisen, dass eine Ersatzbeschaffung ohne die ausstehende Schadenersatzleistung wirtschaftlich nicht möglich war, kann im Einzelfall ein längerer tatsächlicher Ausfallzeitraum zu berücksichtigen sein. Die Schadenminderungspflicht bleibt dabei bestehen.
Nutzungsausfall statt Mietwagen
Wer keinen Mietwagen benötigt oder bewusst darauf verzichtet, kann stattdessen Nutzungsausfall verlangen. Voraussetzung ist insbesondere, dass das Fahrzeug tatsächlich unfallbedingt nicht nutzbar war und Nutzungswille sowie Nutzungsmöglichkeit bestanden. Die Höhe richtet sich nach Fahrzeugmodell und Fahrzeugalter. Nach den für 2026 veröffentlichten Nutzungsausfallgruppen liegen die Tagessätze derzeit zwischen 23 Euro und 175 Euro pro Tag. Die Fahrzeuge werden in elf Gruppen von A bis L eingeordnet. Die entsprechende Nutzungsausfallgruppe sollte im Schadengutachten ausgewiesen werden. Auch das Alter des Fahrzeugs kann Einfluss auf die Einstufung haben.
Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung
Auch hier lohnt sich eine genaue Unterscheidung. Wer seinen Fahrzeugschaden zunächst fiktiv auf Grundlage eines Gutachtens abrechnet, verliert dadurch nicht automatisch sämtliche späteren Ansprüche. Der Bundesgerichtshof hat 2025 ausdrücklich bestätigt, dass ein Geschädigter zunächst fiktiv abrechnen und später – innerhalb der rechtlichen Voraussetzungen – zur konkreten Abrechnung wechseln kann. Wird das Fahrzeug später tatsächlich repariert, können dann unter anderem tatsächlich angefallene Umsatzsteuer und gegebenenfalls zusätzlicher Nutzungsausfall geltend gemacht werden.
BGH, Urteil vom 08.04.2025 – VI ZR 25/24.
Entscheidend bleibt jedoch auch beim Nutzungsausfall, dass eine tatsächliche fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung eingetreten ist. Eine rein rechnerisch im Gutachten ausgewiesene Reparaturdauer bedeutet nicht automatisch, dass ohne tatsächlichen Fahrzeugausfall ein entsprechender Geldbetrag entsteht.
Was gilt, wenn ein Zweitwagen vorhanden ist?
Auch diese Frage wurde vom Bundesgerichtshof inzwischen nochmals präzisiert. Verfügt der Geschädigte selbst über einen zweiten Wagen und ist dessen Nutzung als Ersatz für das Unfallfahrzeug zumutbar, kann ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ausgeschlossen sein. Anders kann es aussehen, wenn lediglich ein Dritter – beispielsweise ein Familienmitglied – vorübergehend ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung stellt.
Der BGH unterscheidet hier ausdrücklich zwischen dem eigenen verfügbaren Zweitwagen und Leistungen Dritter.
BGH, Urteil vom 07.10.2025 – VI ZR 246/24.
Auch hier gilt deshalb: Nicht allein der Fahrzeugbestand entscheidet, sondern die tatsächliche Verfügbarkeit und Zumutbarkeit im konkreten Fall.
Sonderfall Motorrad: Kein pauschaler Ausschluss
Bei Motorrädern muss genauer hingesehen werden. Die Aussage
„Bei einem Motorrad gibt es grundsätzlich keinen Nutzungsausfall“
ist falsch.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch der Ausfall eines Motorrads einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen kann, wenn das Motorrad dem Geschädigten als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht und nicht ausschließlich Freizeit- oder Hobbyzwecken dient. Auch die Wetterlage kann bei der konkreten Betrachtung von Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit eine Rolle spielen.
BGH, Urteil vom 23.01.2018 – VI ZR 57/17.
Bei einem reinen Freizeitmotorrad, zusätzlich vorhandenem Pkw oder einer witterungsbedingt ohnehin ausgeschlossenen Nutzung kann die Bewertung dagegen anders ausfallen. Ein Motorrad ist deshalb kein pauschaler Ausnahmefall – aber häufig stärker vom tatsächlichen Einsatzzweck und von der konkreten Nutzungssituation abhängig als ein alltäglich genutzter Pkw.
Firmenwagen, Transporter und gewerblich genutzte Fahrzeuge
Noch einmal anders kann die Situation bei gewerblich genutzten Fahrzeugen aussehen. Bei einem Transporter, Lkw, Bus oder einem sonst unmittelbar zur Gewinnerzielung eingesetzten Fahrzeug lässt sich nicht ohne Weiteres dieselbe Nutzungsausfalltabelle anwenden wie bei einem privat genutzten Pkw.
Hier können beispielsweise relevant sein:
- konkrete Mietwagen- oder Ersatzfahrzeugkosten,
- Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs,
- konkrete Betriebsunterbrechungen,
- oder nachweisbarer entgangener Gewinn.
Gerade bei gewerblichen Fahrzeugen ist deshalb eine saubere Dokumentation des tatsächlichen Einsatzzwecks und der wirtschaftlichen Auswirkungen des Ausfalls besonders wichtig.
Warum die Angaben im Schadengutachten so wichtig sind
Ein Schadengutachten besteht deshalb nicht nur aus einer Reparaturkalkulation.
Für die spätere Schadenregulierung können unter anderem relevant sein:
- Fahrbereitschaft,
- Verkehrssicherheit,
- Reparaturweg,
- Reparaturkosten,
- voraussichtliche Reparaturdauer,
- Wiederbeschaffungsdauer,
- Wiederbeschaffungswert,
- Restwert,
- merkantile Wertminderung,
- Nutzungsausfallgruppe,
- sowie erkennbare und möglicherweise verdeckte Beschädigungen.
Gerade bei Mietwagen und Nutzungsausfall kann die technische Dokumentation entscheidend dafür sein, wann ein Fahrzeugausfall begonnen hat und welcher Zeitraum zunächst technisch erforderlich erscheint. Ob darüber hinaus weitere Zeiten rechtlich ersatzfähig sind – beispielsweise aufgrund einer Regulierungsverzögerung – ist anschließend eine schadensrechtliche Frage.
Drei typische Irrtümer nach einem Unfall
„Nach einem unverschuldeten Unfall bekomme ich automatisch einen Mietwagen.“
Nein. Ein Mietwagen muss erforderlich und wirtschaftlich sein. Bei sehr geringem Fahrbedarf kann beispielsweise geprüft werden, ob andere Lösungen zumutbar wären. Eine starre Kilometergrenze gibt es allerdings nicht.
„Im Gutachten stehen fünf Tage Reparaturdauer, also bekomme ich maximal fünf Tage Mietwagen.“
Nein. Die Reparaturdauer ist eine technische Prognose und keine automatische Höchstgrenze. Notwendige und unverschuldete Verzögerungen können den tatsächlichen Ausfallzeitraum verlängern.
„Wenn die Versicherung noch nicht bezahlt hat, muss ich die Reparatur eben selbst vorfinanzieren.“
Auch das lässt sich so pauschal nicht sagen. Eine generelle Pflicht, die Schadenbeseitigung für den Schädiger vorzufinanzieren oder die eigene Vollkaskoversicherung einzusetzen, besteht nicht. Wichtig ist allerdings, die gegnerische Versicherung frühzeitig zu informieren, wenn eine fehlende Vorfinanzierung zu weiteren Mietwagen- oder Ausfallkosten führt.
Fazit: Nicht die Zahl im Gutachten allein entscheidet
Mietwagenkosten und Nutzungsausfall gehören zu den Schadenpositionen, bei denen pauschale Aussagen schnell falsch werden.
Entscheidend ist der konkrete Schadenfall:
- Wann war das Fahrzeug tatsächlich nicht mehr nutzbar?
- War ein Ersatzfahrzeug erforderlich?
- Wie lange dauerte der tatsächliche unfallbedingte Ausfall?
- Konnte die Reparatur oder Ersatzbeschaffung finanziert werden?
- Gab es unverschuldete Verzögerungen?
- Wurde die Versicherung rechtzeitig auf drohende weitere Kosten hingewiesen?
Und genau deshalb ist eine nachvollziehbare technische Schadenfeststellung so wichtig.
Nicht vermuten – nachvollziehbar dokumentieren.
Unfall gehabt?
Als unabhängiges Kfz-Sachverständigenbüro dokumentieren wir Unfallschäden, Fahr- und Verkehrssicherheit sowie die für die Schadenregulierung relevanten technischen Werte nachvollziehbar. Dazu gehören je nach Schadenfall unter anderem Reparaturdauer, Wiederbeschaffungsdauer und Nutzungsausfallgruppe.
Schaden digital melden:
schaden.kfz-sv-bibertal.de
Termin zur Begutachtung vereinbaren:
Terminvereinbarung
Vor-Ort-Service im Raum Elchingen, Günzburg, Ichenhausen, Krumbach, Langenau, Leipheim, Nersingen, Neu-Ulm, Thannhausen, Ulm, Weissenhorn und Umgebung.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über technische und schadensrechtliche Zusammenhänge. Er stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Die rechtliche Beurteilung eines konkreten Schadenfalls sollte bei Bedarf durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgen.







